Österreichische Staatsbürger:innen benötigen für eine Eheschließung / Eingetragene Partnerschaft im Ausland noch zusätzliche Urkunden.
Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei dem Standesamt, wo Ihre Eheschließung / Eingetragene Partnerschaft stattfinden wird.
Je nach Abkommen zwischen den Ländern kann dies ein Teilauszug gem. § 58 Personenstandsgesetz (früher: Ledigkeitsbescheinigung) oder ein Ehefähigkeitszeugnis sein.
Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis / früher Ledigkeitsbescheinigung?
Eine Bestätigung des Heimatlandes, um mit einer bestimmten Person im Ausland eine Ehe schließen zu können. Viele Länder stellen dieses Dokument für ihre Staatsbürger aus, sofern keine Ehehindernisse dagegen sprechen. Es gibt auch Länder, die eine andere Form eines Dokumentes ausstellen, um im Ausland eine Ehe schließen zu können. Sie erhalten im Standesamt Auskunft, welches Dokument ihr Heimatland ausstellt.
Hinweis: Für österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, die im Ausland heiraten, kann die dort zuständige Heiratsbehörde ein Ehefähigkeitszeugnis verlangen.
Wer ist für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zuständig?
Für österreichische Staatsangehörige:
Jedes österreichische Standesamt.
Zur Erlangung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist ein Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit (wie für eine Ehe) erforderlich.
Der Antrag für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses liegt im Standesamt auf. Dieser wird ausgefüllt und von beiden Verlobten unterschrieben. Welche Dokumente benötigt werden, sehen Sie unter Ermittlung der Ehefähigkeit.
Für Deutsche, Schweizer oder Italienische Staatsangehörige, die in Österreich heiraten wollen:
Das Standesamt holt über Antrag des Brautpaares (gemeinsame Anwesenheit erforderlich) das Ehefähigkeitszeugnis im Rahmen eines internationalen Abkommens direkt ein. Welche Dokumente benötigt werden, sehen Sie unter Ermittlung der Ehefähigkeit.
Die Mitarbeiter im Standesamt Haag sind Ihnen gerne behilflich.
Für Deutschland und Schweiz sind Ehefähigkeitszeugnisse gebührenfrei, wenn sie im Wege der Standesämter beantragt werden.
Für andere Staatsangehörige:
- Heimatbehörde im Ausland.
- Diplomatische Vertretungsbehörde des Heimatlandes in Österreich.