Gegenstand der Steuer:
Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält. Für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet ist binnen einem Monat nach Erwerb des Hundes eine jährliche Abgabe zu entrichten. Bei der Hundeabgabe wird zwischen Nutzhunden und allen übrigen Hunden unterschieden.
Welche Hunde als Nutzhunde gelten, ist im § 3 NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702 festgelegt.
Anmeldung eines Hundes:
Melden Sie Ihren Hund in der Stadtkasse des Stadtamtes an und bezahlen Sie die Hundeabgabe. Sie erhalten anschließend die Hundemarke. In weiterer Folge wird Ihnen die Hundeabgabe jährlich von der Stadtgemeinde Haag vorgeschrieben.
Die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund (z.B. Wachhund, Blindenführerhund, Diensthund, usw.) ist bei der Stadtgemeinde Haag schriftlich zu beantragen. Sie erhalten dann einen Bescheid, in dem die Höhe der Hundeabgabe festgesetzt wird.
Abmeldung eines Hundes:
Melden Sie Ihren Hund schriftlich oder persönlich in der Stadtkasse des Stadtamtes ab.
Steuerhöhe:
Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr erhoben und beträgt:
- für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbs notwendig sind:
je Hund 6,54 Euro (Ansuchen um Anerkennung eines Hundes als Nutzhund ist erforderlich) - für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial für Menschen laut dem NÖ Hundehaltegesetz:
je Hund 100,00 Euro - für sonstige Hunde:
- für den ersten 20,00 Euro
- für den zweiten 30,00 Euro
- für den dritten und weiteren 40,00 Euro
Für die Hundemarke wird ein einmaliger Beitrag von 0,60 Euro verrechnet.
Externer Link zum Abrufen des NÖ Hundeabgabegesetzes.
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen oder mehrere Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffällige Hunde haben, müssen innerhalb von 6 Monaten (bis 28.7.2010) folgende Anzeige gemäß § 4 unter Anschluss der erforderlichen Nachweise machen:
Wer sich als Hundehalterin oder Hundehalter ab dem 1. Juni 2023 einen neuen oder zusätzlichen Hund anschafft, hat das der Gemeinde unverzüglich samt folgenden Angaben und Nachweisen zu melden:
- Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;
- Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
- Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde;
- im Fall des Haltens von Hunden gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
- Nachweis der erforderlichen allgemeinen Sachkunde für alle Hunde
- zusätzlich für Hunde gemäß § 2 und § 3 die erweiterte Sachkunde zur Haltung dieser Hunde
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
Der Hundehalter oder die Hundehalterin eines Hundes hat den Nachweis der allgemeinen Sachkunde grundsätzlich bei der Meldung zu erbringen. Sollte dieser jedoch bei der Meldung noch nicht vorliegen, ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen.
Der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter für einen Hund erworbene Nachweis der allgemeinen Sachkunde gilt auch als Nachweis für weitere Hundehaltungen. Die allgemeine Sachkunde ist vom Halter des Hundes somit „Nur einmal im Leben“ zu absolvieren.
Die gesetzlich geregelte Nachreichung des Nachweises der allgemeinen Sachkunde ab Meldung bei der zuständigen Gemeinde (binnen sechs Monaten ab Meldung des Hundes bei der zuständigen Gemeinde) gilt inhaltsgleich auch für die Erbringung des Nachweises der erweiterten Sachkunde für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential. Hier jedoch gibt es noch eine spezielle Regelung für junge Hunde, der Nachweis der erweiterten Sachkunde ist dann innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.
Der Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes hat binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides der Gemeinde den Nachweis der erweiterten Sachkunde vorzulegen.
Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines auffälligen Hundes in der Gemeinde unter Angabe des neuen Hauptwohnsitzes bzw. des Namens und des Hauptwohnsitzes des neuen Hundehalters oder der neuen Hundehalterin, innerhalb von einer Woche zu melden.
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen aufgrund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.
Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Pit-Bull
- Bandog
- Rottweiler
- Tosa Inu
Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweist, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten darüber vorzulegen.
Auffällig ist ein Hund, bei dem aufgrund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:
- Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder
- der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.
Die Hunde-Uni Bock sowie die Tierarztpraxis Barbara Forstner bieten in Haag Sachkundekurse an, damit Sie den erforderlichen NÖ Sachkundenachweis für Hundehalter erlangen können. Bitte informieren Sie sich direkt über die nächsten Kurstermine.
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