Interessentenbeitrag – was ist das?
Die Stadt Haag erhebt gemäß § 13 des NÖ Tourismusgesetzes 2010 einen Interessentenbeitrag.
Der Interessentenbeitrag ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
Die Einnahmen aus dem Interessentenbeitrag gehen zu 5 % an das Land Niederösterreich und zu 95 % an die Gemeinde. Der Interessentenbeitrag ist von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben.
Beitragszeitraum
Beim Interessentenbeitrag handelt es sich um einen Jahresbeitrag. Unter Beitragszeitraum ist das Kalenderjahr bzw. optional das abweichende Wirtschaftsjahr zu verstehen.
Abgabenpflicht
Beitragspflichtig sind alle natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, vergleichbare rechtsfähige Gesellschaftsformen, Erwerbsgesellschaften des bürgerlichen Rechtes sowie Personenvereinigungen, welche in Niederösterreich eine oder mehrere Tätigkeiten in der Abgabengruppenordnung angeführte oder ähnliche Tätigkeit selbständig ausüben, sowie zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bzw. Vermietung oder Verpachtung in einer niederösterreichischen Gemeinde der Ortsklasse I, II und III einen Standort haben.
Ist ein Tourismusinteressent in mehreren Gemeinden abgabenpflichtig, hat er also in mehreren Gemeinden in Niederösterreich Standorte, so ist der Interessentenbeitrag für jede Standortgemeinde getrennt zu berechnen.
Abgabenhöhe und Fälligkeit
Die Abgabenhöhe wird nach Ortsklassen und Abgabengruppen unterschiedlich hoch berechnet:
| Ortsklasse I |
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Abgabengruppe A | 2,30 ‰ |
Abgabengruppe B | 1,90 ‰ |
Abgabengruppe C | 1,50 ‰ |
Abgabengruppe D | 1,10 ‰ |
Die von der Stadtgemeinde Haag versendete Abgabenerklärung muss bis spätestens 31. Mai des laufenden Jahres vom Tourismuspflichtigen ausgefüllt und per Post, per Mail oder mittels Fax abgegeben werden.
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der im zweit vorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz 1994. Als sachlicher Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Tourismusnutzens ist der dem jeweiligen Standort zugeordnete Umsatz anzusehen. Um diesen Jahresumsatz der Tourismusinteressenten erfassen zu können, wird an das Umsatzsteuergesetz angeknüpft.
Ein Freibetrag von € 150.000,00 ist von der Berechnungsgrundlage in Abzug zu bringen.
Die Höchstberechnungsgrundlage nach Abzug des Freibetrages beläuft sich auf € 1.000.000,00.
Berechnungsgrundlage Aufnahme von abgabepflichtigen Tätigkeiten
Aufnahme von abgabepflichtigen Tätigkeiten
Aufnahme einer Tätigkeit | Berechnungsgrundlage |
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1. Jahr (Anfangsjahr) | € 0,00 – kein Interessentenbeitrag |
2. Jahr (Jahr nach dem Anfangsjahr) | das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des 1. Jahres (Anfangsjahres) |
3. Jahr (zweitfolgende Jahr nach dem Anfangsjahr) | Umsatz des Vorjahres; d. h. Jahresumsatz des 2. Jahres (Jahr nach dem Anfangsjahr) |
Ab dem 4. Jahr (Folgejahre) | Umsatz des zweit vorangegangenen Jahres lt. Umsatzsteuerbescheid, d. h. Jahresumsatz des 2. Jahres (Jahr nach dem Anfangsjahr) |
Rechtliche Grundlagen