Neubeurkundungen von Personenstandsfällen im Ausland
Gemäß § 2 (2) Personenstandsgesetz ist ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall auf Antrag einer Person in ein inländisches Personenstandsbuch einzutragen.
Nach Geburt, Eheschließung oder Tod von Österreichern im Ausland besteht die Möglichkeit, den Personenstandsfall in Österreich neu eintragen zu lassen. Dies wird dann der Fall sein, wenn aus dem betreffenden Staat keine, den österreichischen Vorschriften entsprechende, Urkunde erhältlich ist. Zuständig für die Beurkundung ist jedes Standesamt.
Folgende Urkunden werden benötigt (im Original):
- Ausländische Urkunde mit Apostille und Übersetzung durch gerichtlich beeideten Dolmetsch in Österreich
- Staatsbürgeschaftsnachweis
- Lichtbildausweis
- Bei Eintragung einer Geburt zusätzlich Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Eltern.
- Bei Konventionsflüchtlingen wird das Ersteinvernahmeprotokoll und der Asylbescheid benötigt.
Antragsgebühr: € 16,40