Anzeige von Sterbefällen
Der Tod ist spätestens an folgenden Werktag der nach dem Ort des Todes zuständigen Personenstandsbehörde (Standesamt) anzuzeigen.
Die Anzeige obliegt der Reihe nach
- dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen
- dem letzten Unterkunftgeber
- dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat
- der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie, die Ermittlungen über den Tod durchführt
- sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben
Mitzubringen sind:
Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, allenfalls Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners, Scheidungsbeschluss oder –urteil.
Sterbeurkunden und Abschriften aus dem Sterbebuch können nur von Personen beantragt werden, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.