Aufgebot - Ermittlung der Ehefähigkeit - Eheschließung - Heirat
Die Eheschließung ist ein Vertrag im Sinne des § 44 ABGB.
Bei der Ermittlung der Ehefähigkeit (Aufgebot) müssen beide Verlobte gleichzeitig anwesend sein. Diese mündliche Verhandlung dient primär der Prüfung der Ehefähigkeit der Verlobten.
Zuständige Behörde: Die Ermittlung der Ehefähigkeit (Aufgebot) und die Eheschließung kann in jedem Standesamt in Österreich vorgenommen werden. Frühestmögliche Durchführung der Ermittlung der Ehefähigkeit ist 6 Monate vor dem Eheschließungstermin.
Terminvereinbarung
Um Ihnen eine unnötige Wartezeit zu ersparen, wird höflichst um eine Terminreservierung (Vereinbarung) für die Ermittlung der Ehefähigkeit (Aufgebot) ersucht. Wünschenswert wäre bis 1 Monat vor der Hochzeit.
Dokumente
Für das Aufgebot / die Ermittlung der Ehefähigkeit sind folgende Urkunden (im Original) erforderlich:
(Bitte um telefonische Rücksprache, da die angeführten Dokumente nur allgemeine Informationen für In- und Ausländer beinhalten.)
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Heiratsurkunde der letzten Ehe
- Scheidungsbeschluss, Aufhebungs- oder Nichtigkeitsurteil mit dem Stempel des Eintrittes der materiellen Rechtskraft
- bei Verwitweten - Sterbeurkunde
- Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
- Ehefähigkeitszeugnis, Ledigenbescheinigung, Familienstandsbescheinigung (bei ausländischen Staatsangehörigen)
- Promotions- bzw. Sponsionsurkunde (Nachweis des akademischen Grades)
- Einwilligung der Eltern, Ehemündigerklärung ev. Volljährigkeitserklärung
- bei ausländischer Urkunde - Apostille bzw. diplomatische Beglaubigung
- bei ausländischer Urkunde - Übersetzung von einem in Österreich ansässigen gerichtlich beeideten Dolmetsch
- Dolmetsch mit Ausweis
- Nachweis des Hauptwohnsitzes (bei ausländischem Hauptwohnsitz)
Die vorgelegten Dokumente dienen zur Ermittlung, ob die Ehefähigkeit bei den Brautleuten gegeben ist.
Sollten Sie nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen bzw. sollten sich Personenstandsfälle im Ausland zugetragen haben:
Telefonische Kontaktaufnahme mit dem Standesamt
Eventuell offene Fragen können hierbei geklärt werden.
Fremdsprachige Urkunden müssen im Original (eventuell versehen mit einer Apostille oder einer Beglaubigung von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausstellungsstaat - je nach Abkommen) gemeinsam mit einer Übersetzung von beeideten und gerichtlich zertifizierten DolmetscherInnen in Österreich vorgelegt werden.
Eine Liste der in Österreich beeideten, gerichtlich zertifizierten DolmetscherInnen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz.
Unsere Standesbeamten beraten Sie gerne, welche Formalitäten zu erledigen sind, damit der Eheschließung im Trauungssaal des Rathauses Haag nichts mehr im Wege steht.
Wo und wann finden in Haag Trauungen statt?
In Haag finden Trauungen grundsätzlich im Trauungssaal des Rathauses, 2. Stock (auch über einen Lift erreichbar, maximal 40 Sitzplätze) statt,
von
Montag bis Freitag, ganztags und
Samstag bis 13.00 Uhr.
Sondertrauung in Haag
Sie wollen nicht im Trauungssaal des Rathauses heiraten?
Das ist kein Problem, die Standesbeamten in Haag sind flexibel und versuchen Ihre Wünsche nach einem anderen Trauungsort zu erfüllen. Es gibt in Haag viele Orte, die sich für eine Hochzeitszeremonie anbieten. Dies wird als Sondertrauung bezeichnet.
Sondertrauungen sind innerhalb der Stadtgemeinde Haag in allen anderen für Trauungen geeigneten Räumlichkeiten, ob privates Eigentum oder eine anmietbare Räumlichkeit, ausgenommen sind religiöse Örtlichkeiten, möglich.
Sondertrauungen sind von Montag bis Sonntag und nach zeitlicher Vereinbarung mit dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin möglich.
Terminreservierungen
Terminreservierungen werden gerne entgegengenommen und können frühestens 2 Jahre vor der beabsichtigten Trauung reserviert werden.
Namensführungsmöglichkeiten für österreichische Staatsbürger gemäß § 93 ABGB
Abs. 1:
Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten gemeinsamen Familiennamen. Mangels einer solchen Bestimmung behalten sie ihren bisherigen Familiennamen bei.
Abs. 2:
Zum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten oder Ehegatten einen ihrer Namen bestimmen. Wird hierfür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Namen herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Sie können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen; dabei dürfen sie insgesamt zwei Teile dieser Namen verwenden.
Abs. 3:
Derjenige Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann auch schon vor Eheschließung bestimmen, dass er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt, sofern nicht der gemeinsame Familienname bereits aus mehreren Teilen besteht; auch darf der Ehegatte, dessen Familienname aus mehreren Teilen besteht, nur einen dieser Teile verwenden.
Abs. 4:
Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.