Gebrauchsabgabe

Zuständig

Gesetzliche Grundlage:

Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBl. 3700-4 

Allgemeines:

Die Gebrauchsabgabe ist eine Gemeindeabgbae die entweder einmalig oder jährlich eingehoben wird. Die Form und die Höhe richten sich je nach Bestandteil und Tarif laut diesem Gesetz.

Einmalige Gebrauchsabgabe:

  • Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten und dergleichen
  • Auflegen schmalspuriger Geleise für Materialbahnen und dergleichen
  • Aufstellen von Schaukeln und Karussellbetrieben
  • Wanderunternehmen (Zirkus und dergleichen)
  • Verkleidung der Schauflächen von Häusern und Geschäftslokalen zu Werbezwecken bei besonderen Anlässen

Jahresabgabe:

  • Stufen, Radabweiser außerhalb des Sockelvorsprunges
  • Licht-, Luft-, Füll- und Kohleeinwurfschächte außerhalb des Sockelvorsprunges
  • ständig angebrachte Fahnenstangen
  • Kanal-, Wasser- und Gasleitungen mit Ausnahme der Hausanschlüsse
  • ober- und unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungssysteme mit Ausnahme der Hausanschlüsse
  • Masten aller Art
  • Stützmauern, Gebäudesockel, Pfeiler, Risalite, Tormauerungen, Säulen und Pfeiler, Erker, Abschlussterrassen, Balkone, Wetterschutz- und Vordächer, soferne sie mindestens 15 cm über die Straßenfluchtlinie vorspringen
  • gedeckte Vorbauten, Kioske
  • schmalspurige Einfahrtsgeleise auf dem Gehsteig, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen
  • normalspurige Schleppgeleise
  • Ladenvorbauten mit oder ohne Sonnenschutzplache, portalartige Verkleidungen,
  • Schaukästen zur Kundenwerbung, die an Mauern und Zäunen angebracht sind
  • Flachschilder, Firmenschilder, Schautafeln, Ankündigungen, Geschäftsbezeichnungen
  • Ankündigungstafeln, Steckschilder, Lichtreklame
  • Vorgärten
  • Automaten
  • Fahrradständer
  • mobile Verkaufsstände (Fiaker, Einspänner, Taxi)
  • Tankstellen