Der inländische Grundbesitz unterliegt der Grundsteuer.
Die Grundlage ist das Grundsteuergesetz.
Dabei wird unterschieden zwischen:
- Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliches Vermögen) und
- Grundsteuer B (für alle übrigen Grundstücke).
Das Finanzamt bewertet die Grundstücke nach dem Bewertungsgesetz.
Dann legt es den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag fest.
Die Gemeinden sind daran gebunden.
Die jährliche Grundsteuer errechnet sich aus dem
Produkt des Grundsteuermessbetrages
mit dem Steuerhebesatz (zur Zeit 500%).
Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
Abweichend hiervon wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig,
wenn dieser 75,-- Euro nicht übersteigt.