Kanaleinmündungsabgabe

Zuständig

Gesetzliche Grundlage:

     Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230--6

Allgemeines:

Bei erstmaligem Anschluss an den Straßenkanal ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
Im Fall der zusätzlichen Errichtung von Neubauten, Zusatzbauten oder bei Umwandlung der Teilkanalisation (z.B. eines Regenwasserkanals in eine Vollkanalisation) sind Ergänzungsgebühren zu entrichten.

Berechnungsfläche Kanaleinmündung:

Die Berechnungsfläche wird wie folgt ermittelt:

Die Hälfte der bebauten Fläche wird mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche (maximal 500 m²) vermehrt. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.

Ergänzungsabgabe - Änderung der Berechnungsfläche

Wenn Änderungen am bestehenden Gebäude durchgeführt wurden, so ist die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ist zu entrichten.

Berechnung Ergänzungsabgabe:

Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor Änderung und der Abgabe nach der Änderung (Neuberechnung).
Als Einheitssatz wird für beide Abgaben der zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltende Einheitssatz herangezogen.

Beispiele für Veränderungen, die für die Berechnungsfläche relevant sind:

  • Zubau
  • Dachausbau / Aufstockung (inklusive Anschluss)
  • Neuanschluss eines Geschoßes
  • Nachträglich eingebaute Türen (zum Beispiel zwischen Haus und Garage)
  • Wintergarten / Sommergarten

Einholen von nachträglichen Bewilligungen

Fall Sie eventuelle Zu- und Umbauten ohne Bewilligung / Bauanzeige durchgeführt haben, oder weitere Geschoße an die Kanalanlage angeschlossen haben sollten, bitten wir Sie, dies bei der Baubehörde im Stadtamt Haag anzuzeigen beziehungsweise nachträglich eine Bewilligung einzuholen.