Kanaleinmündungsabgabe

Zuständig

Gesetzliche Grundlage:

Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230--6

Allgemeines:

Bei erstmaligem Anschluss an den Straßenkanal ist eine Kanaleinmündungsgebühr zu entrichten. Im Fall der zusätzlichen Errichtung von Neubauten, Zusatzbauten oder bei Umwandlung der Teilkanalisation (z.B. eines Regenwasserkanals in eine Vollkanalisation) sind Ergänzungsgebühren zu entrichten.

Höhe der Kanaleinmündungsabgabe:

Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz

Der Einheitssatz wird vom Gemeinderat in dern Kanalabgabenordnung festgesetzt.