Kommunalsteuer

Überblick

Die Kommunalsteuer ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe, somit ist die Gemeinde Erhebungsbehörde.

Steuergegenstand sind die Arbeitslöhne, die von einem Unternehmer an die Dienstnehmer in einem Monat gewährt werden.

Steuerpflichtige Unternehmen sind:

  • Gewerbebetriebe
  • Land- und Forstwirtschaft
  • freie Berufe (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Architekt, uvm.)
  • Vereine
  • Körperschaften des öffentlichen Rechtes (z.B. Bundesforste, Gemeindeverbände, uvm.)

Von der Bemessungsgrundlage (= Summe der Arbeitslöhne) sind abzuziehen:

  • Ruhe- und Versorgungsbezüge
  • gesetzliche Abfertigung
  • Löhne an Behinderte
  • eventueller Freibetrag

Wer ist von dieser Steuer befreit?

  • Österreichische Bundesbahn
  • öffentliche Spitäler
  • Schulen
  • Kirchen
  • Altersheime
  • Sozialhilfeeinrichtungen

Der Steuersatz beträgt 3 % und ist von der Gemeinde zwingend einzuheben.

Verfahren:

Jene Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte des Unternehmens befindet ist verpflichtet, diese Steuer einzuheben.
Die Kommunalsteuer ist eine Selbstberechnungsabgabe und bis zum 15. des Folgemonats der Auszahlung der Löhne zu begleichen.
Zwischen der Gemeinde und dem Finanzamt besteht eine gegenseitige Mitteilungs- und Amtshilfepflicht. Das Finanzamt gibt der Gemeinde die erfassten Unternehmen und die Bemessungsgrundlage bekannt.
Verstöße gegen das Gesetz sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

Rechtliche Grundlagen und Erläuterungen zur Kommunalsteuererklärung

Gesetz:
Bundesgesetz, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird. KommStG 1993; BGBl. Nr. 819/1993 unter Berücksichtigung der KommStG-Novelle 2001, Art. 20 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl.Nr. 147/2002, BGBl.I Nr. 142/2000 und der Änderung Euro Steuerumstellungsgesetz EUROStUG 2001 BGBl.I Nr. 58/2001.

Steuergegenstand: § 1.

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Dienstnehmer: § 2.

KommStG BGBl.I Nr. 142/2000

  1. Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen in Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 59/2001.
  2. Personen, die von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen einem Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
  3. Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden.

Unternehmen, Unternehmer: § 3.

  1. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt, oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitarbeitern tätig wird. Holdinggesellschaften und Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten stets als Unternehmen. 
  2. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.
  3. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1988) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Tierkörpervernichtung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.

Betriebsstätte: § 4.

  1. Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. § 29 Abs. 2 und § 30 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen auch Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime und dergleichen als Betriebsstätten gelten.
  2. Bei einem Schifffahrtsunternehmen gilt als Inland gelegene Betriebsstätte auch der inländische Heimathafen oder der inländische Ort, an dem ein Schiff in einem Schiffsregister eingetragen ist. Gleiches gilt für auf solchen Schiffen befindlichen Einrichtungen zur Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit.
  3. Als Betriebsstätten gelten auch z. B. Baustellen, die länger als 6 Monate dauern.

Bemessungsgrundlage: § 5.

  1. Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhnen beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen oder nicht. Die Bemessungsgrundlage entspricht daher der Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds mit der Ausnahme, dass Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen bei der Kommunalsteuer miteinzubeziehen sind.
    Bemessungsgrundlage im Falle des § 2 lit. b 70 % des Gestellungsentgeltes und im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.
  2. Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
    a) Ruhe- und Versorgungsbezüge
    b) Gesetzliche und freiwillige Abfindungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses (nicht aber Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung)
    c) die im § 3 Abs. 1 Z. 10,11 und 13 bis 21 des EStG 1988 genannten Bezüge, das sind:
        • Einkünfte aus begünstigter Auslandstätigkeit
        • Einkünfte der Entwicklungshelfer
        • Benützung von Erholungsheimen, usw.
        • Teilnahme an Betriebsveranstaltungen
        • Zukunftssicherung
        • Mitarbeiterbeteiligung
        • Freiwillige soziale Zuwendungen
        • Unentgeltliche oder verbilligte Getränke
        • Haustrunk
        • Freitabak
        • Unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Arbeitnehmer

d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit eines wesentlichen Beteiligten gewährt werden.
e) Arbeitslöhne an begünstigte Behinderte.

3. Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängender Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.

Steuerschuldner: § 6.

Steuerschuldner ist der Unternehmer. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.

Erhebungsberechtigte Gemeinde: § 7.

  1. Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte (§ 4 ) unterhalten wird.
  2. Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), wird die Kommunalsteuer von jeder Gemeinde nach Maßgabe des § 10 erhoben.
  3. Wanderunternehmen unterliegen der Kommunalsteuer in den Gemeinden, in denen das Unternehmen ausgeübt wird. Unter Wanderunternehmen wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte im Inland im Umherziehen ausgeübte Tätigkeit verstanden.
  4. Schifffahrtsunternehmen, die im Inland eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung zur Ausübung des Unternehmens nicht unterhalten, unterliegen der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der die Heimathäfen der Schiffe gelegen sind, oder, wenn kein inländischer Heimathafen vorhanden ist, in der Gemeinde, in der die Schiffe in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind; gleiches gilt für auf solchen Schiffen unterhaltenen Betriebsstätten. Dies gilt nicht für Schiffe, die im regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren.

Steuerbefreiungen: § 8.

Persönliche Befreiungen

  1. Die Österreichischen Bundesbahnen mit 66 % der Bemessungsgrundlage;
  2. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.

Bei Überlassung:
Beschäftigt die ÖBB gestellte Arbeitskräfte, sind von der 70 %-igen Bemessungsgrundlage 66 % befreit.
Überlässt die ÖBB Arbeitskräfte an andere Unternehmen, ist für diese die für die ÖBB vorgesehene Befreiung nicht anwendbar.
Ist ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen gem. § 8 Z. 2 KommStG von der Kommunalsteuer befreit, ist diese Befreiung für den Beschäftiger nicht anwendbar.
Ist das beschäftigende Unternehmen gem. § 8 Z. 2 KommStG von der Kommunalsteuer befreit, erstreckt sich diese Befreiung auch auf die überlassenen Arbeitskräfte.

Steuersatz: § 9.

Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage.
Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460,00 Euro, wird von Ihr 1.095,00 Euro abgezogen. Dies gilt ab 1.1.2002 auch für Unternehmen mit mehr als einer Betriebsstätte.

Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage: § 10.

  1. Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu berücksichtigen.
  2. Bei Wanderunternehmen ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer im Verhältnis der Betriebsdauer auf die Gemeinden zu übertragen.
  3. Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, ist die Kommunalsteuer nach Maßgabe der Einigung zu erheben.
  4. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Zerlegung mit Zahlungsbescheid durchzuführen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Zerlegung dargetan wird. § 196 Abs. 2 bis Abs. 4 und § 297 Abs. 2 erster Satz der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. In der Zerlegung der Bemessungsgrundlage liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von fünfzehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1) gestellt werden.
  5. Auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlage zuzuteilen, wenn zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen und ein berechtigtes Interesse an der Zuteilung dargetan wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von fünfzehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld ( § 11 Abs. 1) gestellt werden. Der Zuteilungsbescheid hat an den Steuerschuldner und die beteiligten Gemeinden zu ergehen. Auf die Zuteilung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
  6. Ist ein Kommunalsteuerbescheid von einem Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Zerlegungs- oder Zustellbescheides von Amts wegen von der Gemeinde durch einen neuen Kommunalsteuerbescheid zu ersetzen, oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines abgeleiteten Kommunalsteuerbescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.

Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung: § 11.

  1. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind.
    Für überlassene Arbeitskräfte gilt per 1.1.2002 folgende Neuregelung:
    Bei Überlassung durch einen inländischen Überlasser ist ab 1.1.2002 wieder der Arbeitgeber (Überlasser) Schuldner der Kommunalsteuer. Die Kommunalsteuer ist an die Gemeinde zu zahlen, in der die Betriebsstätte des Überlassers liegt. Werden aber Personen länger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung überlassen, so ist die Kommunalsteuer vom Überlasser an die Gemeinde zu entrichten, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet (für die Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonats; die Frist von sechs Kalendermonaten beginnt ab 1.1.2002 zu laufen).Bei Arbeitsunterbrechungen, die länger als einen Kalendermonat dauern, beginnt die Frist nach Ablauf des Kalendermonats neu zu laufen. Die bisherige Gemeinde bleibt in diesen Fällen für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels noch erhebungsberechtigt.
    Bei Überlassungen durch einen ausländischen Überlasser (ohne inländische Betriebsstätte!) bleibt die Regelung aufrecht, dass die Kommunalsteuer vom (inländischen) Beschäftiger zu entrichten ist. Bemessungsgrundlage sind 70 % des Gestellungsentgeltes.
    Bei Überlassung von Personen seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist die Kommunalsteuer ebenfalls vom Beschäftiger zu entrichten. Bemessungsgrundlage sind die ersetzten Aktivbezüge.
  2. Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
  3. Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
  4. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis 31. März des Folgejahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Jahreserklärung abzugeben; im Falle der Aufgabe einer Betriebsstätte ist die Steuererklärung immer binnen einem Monat ab Aufgabe abzugeben.

    Diese Bestimmungen sind erstmals für den Monat Jänner 2002 anzuwenden.

Externer Link zu Informationen über die Kommunalsteuer

Zuständig


Walter Schmidinger
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BüroStadtkasse