Sperrstundenverlängerung

Gemäß Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 betragen die Gebühren für eine Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe gemäß § 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 mit einer Gültigkeitsdauer

a) für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 13,50
b) bis zehn kalendermäßig bestimmte Tage 26,90
c) für mehr als zehn kalendermäßig bestimmte Tage 53,70.

Die Bundesgebühren zur Vergebührung des Ansuchens betragen 21,00 Euro.

Das Ansuchen ist bis spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn beim Stadtamt einzureichen.