Staatsbürgerschaftsangelegenheiten - allgemein

Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Zuständige Behörde

  • Ihre Bezirkshauptmannschaft
  • Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft

Antrag auf Verleihung

Den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft können Sie selbst verfassen. Bitte vergessen Sie nicht, den Antrag eigenhändig zu unterschreiben! Diesen Antrag können Sie im Wege der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen einbringen.

Gebühren

für die Antragstellung                zirka EURO 145,35 bis 254,35
für die Verleihung                       zirka EURO 453,46 bis 2.180,19 

Beilagen

Folgende Urkunden müssen Sie beilegen (Original und beglaubigte Übersetzung)

  • Geburtsurkunde(n)
  • Heiratsurkunde(n)
  • Scheidungsurteil(e)
  • Sterbeurkunde (z.B. Ehegatte)
  • Urkunden über Namensänderungen
  • Legitimationsbeschlüsse
  • Pflegschaftsgerichtliche Urteile über gesetzliche Vertretung von Kindern
  • Urkunden über akademische Grade und Berufstitel
  • Staatsangehörigkeitsnachweise (Staatsbürgerschaftsnachweis der österreichischen Ehegatten)
  • Führungszeugnisse ausländischer Sicherheitsbehörden entsprechend der Vorwohnsitze
  • Flüchtlingsausweis (Flüchtlingsbescheide)
  • Reisepässe
  • Meldebestätigungen aller österreichischen Gemeinden, in denen ein Wohnsitz bestanden hat, bzw. noch besteht (keine Meldezettel!)
  • Einkommensnachweis
  • Nachweis bisheriger Sozialversicherungszeiten in Österreich
  • Passfoto nicht älter als 6 Monate
  • Lebenslauf von jeder Person, die im Antrag angeführt ist, ausgenommen von Kindern unter 10 Jahren
  • Bestätigung über Vormerkzeiten und Leistungsbezüge nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (wird vom örtlichen Arbeitsmarktservice ausgestellt).

Erstreckung auf den Ehegatten

Wenn ein Erstreckung der Verleihung auf den Ehegatten gewünscht wird, muss dies in den Antrag miteinbezogen werden. In diesem Fall muss auch der Ehegatte unterschreiben!

Erstreckung auf minderjährige Kinder

Wenn eine Erstreckung der Verleihung auf minderjährige - (eheliche oder uneheliche) - Kinder erwünscht ist, muss der entsprechende Antrag vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Kinder, die ihr 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen dem Antrag schriftlich zustimmen.

Genauere Informationen über die im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelten Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie in der Abteilung für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (Telefon: 07472 90 25).

Staatsbürgerschaft (Erwerb, Verlust und Beibehaltung)
Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 6 StbG 1985)

Die österreichische Staatsbürgerschaft wird erworben durch:

  • Abstammung und Legitimation (§§ 7,7a und 8 StbG)
  • Verleihung und Erstreckung der Verleihung (§§ 10 -24 StbG)
  • Dienstantritt als Ordentlicher Universitäts- oder Hochschulprofessor(§ 25 Abs.1 StbG)
  • Erklärung (§ 25 Abs. 2 StbG)
  • Anzeige (§ 58 c)

Ein eheliches Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft ab dem Zeitpunkt der Geburt, auch wenn nur ein Elternteil österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger ist.

Ein uneheliches Kind erwirbt sie, wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist.

Dies gilt nur für Kinder, die ab 1.9.1983 geboren sind.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

  • durch freiwilligen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29 StbG)
  • durch freiwilligen Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32 StbG)
  • Entziehung (§§ 33 bis 36 StbG)
  • Verzicht (§ 37 und 38 StbG).

Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft(§ 28 StbG

Die Landesregierung ist zuständig für die Erlassung von Bescheiden in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten.
Für nähere Auskünfte steht Ihnen die Dienststelle für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten des Amtes der Landesregierung gerne zur Verfügung.
Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft kann einem österreichischen Staatsbürger für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit unter bestimmten Bedingungen bewilligt werden:

  • Bereits erbrachte oder noch zu erwartende außerordentliche Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik.
  • Zustimmung des fremden Staates, dessen Staatsangehörigkeit angestrebt wird.

Der Antrag auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur schriftlich eingebracht und unter der Bedingung bewilligt werden, dass die fremde Staatsangehörigkeit binnen 2 Jahren nach Erlassung des Bewilligungsbescheides erworben wird.

Weitere Informationen rund um den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft finden Sie auf oesterreich.gv.at.

Zuständig


Herbert Stoschek
Kontaktdaten von Herbert Stoschek
NameHerbert Stoschek
AdresseHauptplatz 4
3350 Haag
Telefon+43 7434 4242 315
Faxnummer+43 7434 4242 321
E-Mail:herbert.stoschek@haag.gv.at
BüroStandesamt

Felicitas Lainerberger
Kontaktdaten von Felicitas Lainerberger
NameFelicitas Lainerberger
AdresseHauptplatz 4
3350 Haag
Telefon+43 7434 4242 329
Faxnummer+43 7434 4242 321
E-Mail:felicitas.lainerberger@haag.gv.at
BüroStandesamt