Gem. § 93 a des Allgemeinen Bürgerlichem Gesetzbuches
Wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst wurde, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einen früheren Familiennamen wieder annehmen.
Anträge für die Wiederannahme gem. § 72 a PStG und § 93 a ABGB werden von jedem Standesamt unter Vorlage der Dokumente entgegengenommen.
Vorzulegende Dokumente:
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Meldebestätigung
- Scheidungsbeschluss / Scheidungsurteil mit Rechtskraft
- bei verwitweten Personen die Sterbeurkunde
Gebühren:
- Antrag: Bundesgebühr € 14,30 und € 6,40 Verwaltungsabgabe
- Ausstellung einer neuen Heiratsurkunde: € 9,30
- Beilagen je € 3,90