Gefördert werden nur materielle Wirtschaftsgüter (Fahrzeuge nur, wenn zu 100 % betriebliche Nutzung und vorsteuerabzugsfähig). Der Fördergegenstand muss als Investitionsgut in der Bilanz aktiviert werden, für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt dieses sinngemäß (der Nachweis muss durch einen Steuerberater erbracht werden).
Verbundene Unternehmen werden als 1 Unternehmen betrachtet. Somit kann nur eine Einreichung pro verbundenen Unternehmen berücksichtigt werden. Auch die 5 Jahre Förderpause gilt für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam.
Sollte das ansuchende Unternehmen ein Holdingunternehmen sein (z. B. Immobilienholding), so wird zur Berechnung der Förderhöhe die Kommunalsteuer des operativen Tochterunternehmens herangezogen. Die Investitionen müssen zu 100 % für das operative Unternehmen verwendet oder eingesetzt werden. Bei baulichen Investitionen ist die Verwendung für den operativen Betrieb nachzuweisen. Sollte sich die betriebliche Verwendung vor Ablauf von 5 Verwendungsjahren ändern (z. B. aus wirtschaftlichen Gründen), so ist die Förderung anteilig zurückzuzahlen. Die verbundenen Unternehmen müssen Ihren Sitz in Haag haben.
Investitionen für externe Vermietung und Verpachtung (außerhalb der Firmengruppe) sind nicht förderfähig.
Förderpausen zwischen Neuansuchen müssen mindestens 5 Jahre betragen. Die Förderpause beginnt mit dem Zeitpunkt der Endabrechnung des Vorprojektes.
Der Antrag auf Wirtschaftsförderung ist vor Beginn (= vor Projektstart) der Investition zu stellen. Einreichungen sind rückwirkend nicht möglich.
Bereits zugesagte Förderungen gelten, wenn die Projekterrichtung innerhalb von 24 Monaten ab Datum des Förderansuchens erfolgt und endabgerechnet wird (sollte die fristgerechte Fertigstellung nicht möglich sein, ist vor Fristablauf mit Angabe der Gründe um eine Verlängerung anzusuchen).
Förderungen sind nicht kombinierbar (mit Ausnahme von Förderung 4 und 5).
Es dürfen weder offenen Abgaben des Förderwerbers bei der Gemeinde bestehen, noch sonstige offene Forderungen der Gemeinde gegenüber dem Förderwerber bestehen.
Die Einreichung muss mit einer schriftlichen Projektbeschreibung, einer Auflistung der Investitionen (alle Beträge exkl. MwSt.) und mit dem Antragsformular (zum Download auf der Homepage der Stadtgemeinde Haag https://www.stadthaag.at/Unser_Haag/Wirtschaft/Wirtschaftsfoerderung) an die Gemeinde erfolgen.
Nach Abschluss hat der Förderwerber die ordnungsgemäße Durchführung entsprechend dem Ansuchen zu bestätigen und erklärt sich damit einverstanden, dass die ordnungsgemäße Verwendung der Förderung jederzeit überprüft werden kann.
Ein aus dem Gemeinderat gebildetes Kontrollgremium tritt mehrmals im Jahr zusammen (je nach Bedarf) und kontrolliert die eingereichten Förderanträge auf Vollständigkeit und ob diese den Richtlinien entsprechen (Vieraugenprinzip Stadtamt-Gemeinderat).
Der Förderwerber haftet für die Richtigkeit der Angaben.
Eigenleistungen und Eigenbelege des Förderungsnehmers werden nicht anerkannt (Weiterverrechnungen von Lieferantenbelegen können in Einzelfällen mit glaubhafter Begründung bei Vorlage des Lieferantenbeleges akzeptiert werden).
Unternehmen und deren Rechtsnachfolger werden als 1 Unternehmen behandelt (z. B. bei Übernahme oder Verkauf des Unternehmens).
Die Zuteilung der Fördermittel erfolgt in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge. Sollte das Förderbudget im Jahr der Einreichung bereits ausgeschöpft sein, dann wird das Projekt im Folgejahr behandelt.
Die gewährte Förderung erlischt, wenn der Betrieb eingestellt wird. Der Förderungswerber ist verpflichtet, Umstände, die zum Erlöschen der Förderung führen, binnen 3 Monat der Stadtgemeinde Haag bekanntzugeben. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Umstände erlischt die Förderung.
Die Förderung kann widerrufen werden und bereits geleistete Förderbeträge können sofort fällig gestellt werden, wenn Umstände, die zum Erlöschen der Förderung führen, nicht fristgerecht der Gemeinde bekanntgegeben werden, oder Auflagen der Zusicherung nicht eingehalten werden. Die Rückzahlung hat binnen einem Monat nach Anforderung zu erfolgen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Wirtschaftsförderung kann aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden.