Hundehaltung

Jeder über 3 Monate alte Hund ist anzumelden. Bei der Anmeldung erhält der Hund eine Marke, die an seinem Halsband zu befestigen ist. Das Halten eines Hundes ist steuerpflichtig.

Weiterführende Informationen:

Leinen- und/oder Maulkorbpflicht für Hunde - Führen von Hunden

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde

Beseitung von Exkrementen - Hundesackerl

Außerhalb des Ortsgebietes ist für die Führung von Hunden Folgendes zu beachten:

  • Forstgesetz 1975 - BGBl. Nr. 440/1975 idgF.
    Jedermann darf Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Eine Forststraße ist "Wald" im Sinne des Forstgesetzes und keine öffentliche Straße. Somit bedeutet Hunde auf der Forststraße frei laufen zu lassen unbefungtes Durchstreifen des Jagdgebietes. Daher sind Hunde auf der Forststraße an der Leine zu führen.
  • Tierschutzgesetz BGbl. Nr. 118/2004
    Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzuführen oder in schwere Angst zu versetzen. So verstößt gegen dieses Verbot, wer ein Tier auf ein anderes Tier hetzt. Wer seinen Pflichten als Hundehalter nicht nachkommt, und so der Hund ein Wildstück hetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
  • Das NÖ Hundehaltergesetz regelt, dass Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet mit Leine oder Maulkorb geführt werden müssen. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial müssen sogar  immer mit Leine UND Maulkorb geführt werden. Allerdings gelten diese Bestimmungen nicht außerhalb des Ortsbereiches – also im Wald, auf Wiesen und Feldern. Trotzdem  müssen HundehalterInnen sicherstellen, dass ihre Hunde keine Menschen oder Tiere belästigen.